Satzung des Schützenvereins Pavenstädt e.V. von 1929

Paragraph 1:
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Pavenstädt e.V. von 1929" und hat seinen Sitz in Gütersloh. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Paragraph 2:
Aufgabe und Ziel des Vereins ist insbesondere die Pflege der deutschen Schützentradition, der Schützenkameradschaft und die Förderung des Schießsports. Der Verein bildet eine geschlossene Gesellschaft von Personen aller Stände. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Einzelne Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Keiner für den Verein tätigen Personen dürfen unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungskosten gezahlt werden.

Paragraph 3:
Die Mitgliedschaft im Verein kann jedermann beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der erweiterte Vorstand. Anmeldungen sind an den Vorsitzenden des Vereins zu richten.

Paragraph 4:
Der Austritt aus dem Verein. Er kann erfolgen:
   1. durch freiwilligen Austritt
   2. durch Ausschließung.
zu 1: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden. Mit Eingang der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte.
Bei Austritt innerhalb des Beitragsjahres werden der Jahresbeitrag oder Teile davon nicht zurückgezahlt.
zu 2: Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, welches 4 Wochen nach Erhalt der Aufforderung den fälligen Betrag nicht gezahlt hat. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, welches sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhafte Handlungen zu Schulden kommen lässt. Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur auf einer Versammlung des erweiterten Vorstandes mit einer 3/4 - Mehrheit beschlossen werden.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Ein Gesuch um Wiederaufnahme ist erst nach Ablauf eines 1/2 Jahres möglich.

Paragraph 5:
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird.

Paragraph 6:
Vereinsjahr, Beitragsjahr und Kalenderjahr sind identisch.

Paragraph 7:
Die Organe des Vereins sind:
   a) der geschäftsführende Vorstand,
   b) der erweiterte Vorstand,
   c) die Mitgliederversammlung.
zu a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer. Für den Behinderungsfall werden für jeden dieser Vorstandsmitglieder Stellvertreter gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er hat dabei die Grenzen, die durch Gesetz, Statut oder Beschluss der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes festgesetzt sind, einzuhalten.
Der Kassierer erhebt sämtliche Einnahmen des Vereins. Er hat eine genaue Mitgliederliste zu führen und ein Kassenbuch, aus dem jederzeit der Barbestand und das Vereinsvermögen ersichtlich ist. Alljährlich in der im Januar stattfindenden ordentlichen Generalversammlung hat er eine nach Einnahmen und Ausgaben geordnete, mit Belegen versehene Abrechnung vorzulegen, die der Schriftführer im Protokoll aufzunehmen hat. Die Beschlüsse der Vorstandsversammlungen und Mitgliederversammlungen müssen vom Schriftführer protokolliert werden. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen
zu b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Stellvertretern vom Oberst, 4 Beisitzern, dem Schießwart, dem Jugendwart, dem Pressewart, dem Sozialwart, der Schießkommission und dem Vergnügungsausschuss. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl des gesamten Vorstandes gilt für 2 Vereinsjahre, Wiederwahl ist zulässig.
zu c) Die Mitglieder des Vereins versammeln sich auf Einladung des Vorstandes zu Vereinsversammlungen, in denen sämtliche Vereinsangelegenheiten beraten werden. Ferner muss jährlich im Januar eine ordentliche Generalversammlung stattfinden. In derselben erfolgt Neu- bzw. Umwahl des Vorstandes und Berichte über die Geschäftslage des Vereins. Zur Prüfung der Rechnungslage und des Inventars werden 2 Mitglieder gewählt. Die Vorstandswahlen finden in den Jahren mit den geraden Jahreszahlen statt, und das zu jedem Schützenfest erforderliche Offiziers- und Unteroffizierscorps wird von der Versammlung in den Jahren mit den ungeraden Jahreszahlen gewählt. Die Wahlen für die Offizierscorps gelten ebenfalls für 2 Jahre.

Paragraph 8:
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Versammlung innerhalb von 14 Tagen anzuberaumen. Anträge zu den Tagesordnungen der Vereinsversammlungen, welche dem Vorsitzdenen rechtzeitig mit der nötigen Begründung eingereicht werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Paragraph 9:
Über Veranstaltungen des Vereins, Ausschließung eines Mitgliedes, Abänderung der Statuten kann nur auf einer der in Frage kommenden Versammlungen beschlossen werden.

Paragraph 10:
Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn bei Eröffnung derselben mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht vorhanden, so muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung anberaumt werden, welche unter allen Umständen beschlussfähig ist.

Paragraph 11:
Die Einladung zu den Versammlungen geschieht schriftlich ohne Angabe der Tagesordnung oder durch die hiesigen Zeitungen.

Paragraph 12:
Für alle vorkommenden Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Paragraph 13:
Für alle schießsporttreibenden Veranstaltungen des Vereins ist der Schießwart verantwortlich. Er ist verpflichtet, für die Pflege des Schießsportes, Werbung und Betreuung von Jungschützen und die sportgerechte Durchführung aller Veranstaltungen Sorge zu tragen. Ihm zur Seite steht die Schießsportkommission. Sie besteht aus dem stellvertretenden Schießwart, dem stellvertretenden Jugendwart, der Damenschießwartin, der sellvertrenden Damenschießwartin und dem Bogenschießwart. Auf dem Schießstand ist den Anordnungen des Schießwartes oder seinen Beauftragten unbedingt Folge zu leisten.

Paragraph 14:
Für die Jugendabteilung ist die Satzung des Westdeutschen Sportbundes zuständig.

Paragraph 15:
Der Vergnügungsausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei sämtlichen Festen.
Er besteht aus 3 Mitgliedern.

Paragraph 16:
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch 3/4 - Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu gemeinnützigen Zwecken überwiesen.

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